Bei einer kurzfristigen Beschäftigung während der Sommerferien müssen keine Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden
Sommerzeit ist Ferienzeit. Die Sommerferien bieten Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit, das Taschengeld aufzubessern. Für Viele ein Chance, sich zusätzliche Wünsche zu erfüllen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin weist darauf hin, dass für eine solche kurzfristige Beschäftigung keine Sozialversicherungsabgaben zu zahlen sind.
Mädchen und Jungen, die ausschließlich in den Ferien jobben, üben meist eine kurzfristige Beschäftigung aus. Für diese müssen unabhängig von der täglichen Arbeitszeit und dem erzielten Einkommen keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Vielmehr ist die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage entscheidend.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn zwei Monate oder fünfzig Tage im Jahr nicht überschritten werden. Üben Jugendliche mehrere verschiedene Ferienjobs aus, werden die einzelnen Tage zusammengerechnet. Im Vorfeld muss diese Begrenzung festgelegt werden, so die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Fragen zum Thema Ferienjob und Sozialversicherungspflicht beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung in den Auskunfts- und Beratungsstellen. Eine Beratung wird zusätzlich über ein kostenloses Servicetelefon unter 0800-1000 4800 angeboten, jeweils Montag bis Donnerstag in der Zeit von 7.30-19.30 Uhr und Freitag von 7.30-15.30 Uhr. Infos bieten auch die Seiten www.deutsche-rentenversicherung.de und das Jugendportal www.rentenblicker.de