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Versetzung, auch mit Familie?

von Newsredaktion

Versetzung

Wer Familie hat und vielleicht ein Haus sein Eigen nennt, kann nicht ohne Weiteres vom Chef willkürlich versetzt werden. Arbeitgeber können zwar den Arbeitsort festlegen, müssen jedoch die Lebensumstände der Mitarbeiter wie etwa schulpflichtige Kinder berücksichtigen. So entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Ist Arbeitgebern möglich, Mitarbeiter zu versetzen, wenn sie Familie haben und so Kinder aus dem gewohnten Umfeld gerissen werden?

Weisungsrecht beim Arbeitgeber

Grundsätzlich ja, denn der Arbeitgeber hat das Weisungsrecht. Das bedeutet, dass er den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung der Mitarbeiter bestimmten kann. Alternativ können diese Formalien auch durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen der Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag sowie weitere gesetzliche Bestimmungen bestimmt werden. Dennoch gibt es zahlreiche weitere Aspekte, die bei der Entscheidung der Arbeitgeber eine Rolle spielen. Das sind nicht nur die familiären Umstände, sondern etwa auch die Erfahrung oder die Qualifikation der einzelnen Mitarbeiter.

Klare Regelungen

Wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, dass Mitarbeiter auch an Orte versetzt werden können, die nicht täglich erreichbar sind oder weit vom jetzigen Arbeitsort entfernt liegen, sollten Arbeitgeber dennoch die näheren Lebensumstände berücksichtigen. Das heißt z. B. in konkreten Fällen andere Kollegen zu versetzen, die z. B. nicht durch die Familie gebunden sind, und dadurch flexibler.

Fall in Kiel

Im aktuellen Fall aus Kiel sollte ein Mitarbeiter an einen Ort in über 600 Kilometer Entfernung versetzt werden. Die Möglichkeit der Versetzung war auch im Arbeitsvertrag festgehalten, auch wenn der Wohnort nicht täglich erreichbar ist. Der Mitarbeiter weigerte sich, da er drei Kinder im Schulalter hat. Er hielt die Versetzung für willkürlich und schlug alternativ andere Kollegen vor. Der Arbeitgeber befand, dass er sich nicht rechtfertigen müsse. Es kam zur Klage vor dem Landesarbeitsgericht, wobei der Mitarbeiter Recht bekam. Im Urteil heißt es, dass Arbeitgeber zwar den Arbeitsort festlegen dürfen, jedoch die Lebensumstände berücksichtigen und eine Interessensabwägung vornehmen müssen. Der Arbeitgeber hätte in diesem Fall zumindest die familiäre Situation bedenken müssen.

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