Weitere Erziehungs-News

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge unter Schutz der Kinderrechte

von News

Junge

Vor dem Hintergrund des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens zur „Aufnahmeverpflichtung der Länder zur Ermöglichung eines am Kindeswohl ausgerichteten landesinternen und bundesweiten Verteilungsverfahrens“ hat die Kinderkommission einige Anregungen und Forderungen, die sie zum Schutz der genannten Personengruppe als dringend notwendig berücksichtigt sehen möchte.

Bei allen die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge betreffenden Entscheidungen muss in jedem Falle das Kindeswohl („the best interests of the child“) als Maßstab dienen.

Forderungen der Kinderkommission

1. generell für alle Belange im Zusammenhang mit (unbegleiteten) minderjährigen Flüchtlingen den Vorrang des Kindeswohls nach der UN-Kinderrechtskonvention anzuerkennen und festzulegen;

2. eine sofortige Inobhutnahme durch die zuständige Jugendhilfeeinrichtung bzw. das zuständige Jugendamt sowie die schnellstmögliche Bestellung eines Vormundes; keine Flughafenverfahren, da kein Zugang zum Jugendamt besteht;

3. keine Notversorgung im erstaufnehmenden Jugendamt, volle Anspruchsleistungen nach SGB VIII, bundesweite Standards für Betreuung durch die Jugendhilfe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge;

4. eine gründliche und rechtssichere Bearbeitung nach einem bundesweit standardisierten, zeitlich flexiblen, aber zügigen Clearingverfahren;

5. ein bundesweit einheitlicher Standard zur Altersfestsetzung muss geprüft und weiterentwickelt werden, dabei darf bei keinem Verfahren die körperliche Integrität verletzt werden; im Zweifel ist für die Minderjährigkeit zu entscheiden;

6. eine Zuweisung nach Prüfung von Fachkompetenz vor Ort;

Bestmögliche Unterbringung und Verteilung nach Quoten

7. die bestmögliche Unterbringung, das heißt gegebenenfalls auch Unterbringung jenseits des eigentlichen Zuweisungsortes, etwa in einer Pflegefamilie oder Wohngruppe im Nachbarkreis/-kommune; bei der Zuweisung Beziehungen (familiäre oder persönliche, z. B. durch gemeinsame Flucht geknüpfte) zu beachten und nach Anknüpfpunkten in Deutschland zu suchen;

8. statt der Verteilung der Kinder nach festen Quoten soll auf der Grundlage des Kindeswohls („the best interests of the child“) die Unterbringung unbegleiteter Flüchtlinge zwischen dem Bund und den Ländern entsprechend den realen Anforderungen geregelt werden; die medizinische Vollversorgung statt Notversorgung und Berücksichtigung medizinischer Bedarfe bei der Verteilung (beispielsweise Zugang zu Traumambulanzen);

9. die bundesweite Erfassung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sowie kinderspezifische Fluchtgründe anzuerkennen (Kindersoldaten, Kinderbräute) und bei der Aufnahme systematisch zu identifizieren;

10. den Zugang zu Bildungseinrichtungen schnellstmöglich und unabhängig von Dokumenten gemäß der UN Kinderrechtskonvention bundesweit zu gewährleisten. Eine potentielle Rückführung sollte bis zu zwei Jahren nach Beendigung der Ausbildung ausgesetzt werden;

11. den Lebensunterhalt durch Gewährung von Schüler-, Auszubildenden- und Studien-Bafög sicherzustellen;

12. einen individuellen Anspruch auf Integrations- und Sprachkurse einzuführen und über das KJHG zu fördern;

13. im Rahmen der gestiegenen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe auch und gerade durch das erhöhte Aufkommen an minderjährigen Flüchtlingen eine finanzielle Stärkung der Kinder- und Jugendhilfe umzusetzen.

 

Weitere Erziehungs-News