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Neuregelungen beim Mutterschutzgesetz

von Newsredaktion

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz dient dem Schutz berufstätiger Frauen während der Schwangerschaft und Stillzeit und damit auch das Kind. Im neuen Jahr möchte die Bundesfamilienministerin, Manuela Schwesig, einige Neuerungen einführen. So sollen in Zukunft auch Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen von den Regelungen des Mutterschutzes profitieren. Dazu gehört laut einem aktuellen Entwurf aus dem Familienministerium auch der bessere Schutz von Frauen mit einer Fehlgeburt oder einem behinderten Kind.

Strikte Regelungen zum Mutterschutz

In Deutschland gibt es zahlreiche Regelungen zum Thema Mutterschutz. So besteht etwa ein Beschäftigungsverbot für Frauen in den letzten Sechs Wochen vor der Geburt und auch acht Wochen nach der Geburt. Außerdem besteht während der Schwangerschaft Kündigungsschutz, ebenso bis zu vier Monate nach der Geburt. Schwangere und stillende Mütter dürfen zudem nicht in Nachtschichten oder Wochenend-Diensten, vor allem sonntags, eingeteilt werden. Selbstverständlich sind Schwangere und junge Mütter auch vor gefährlichen Arbeiten geschützt, etwa wenn um Tätigkeiten mit gefährlichen chemischen Stoffen geht.

Auch Schülerinnen und Studentinnen sollen profitieren

Diese Regelungen galten bisher vor allem für Frauen in Heimarbeit oder in einem regulären Beschäftigungsverhältnis. Ausgenommen waren Studentinnen und Schülerinnen oder Praktikantinnen. Das soll sich nun ändern. Diese drei Gruppen von Frauen sollen nun ebenfalls in die Regelungen des Mutterschutzgesetzes fallen. Nach aktuellen Zahlen werden allein unter diesen Frauen jährlich etwa 20.000 schwanger.

Veränderungen ab Sommer 2016

Weitere Änderungen ab Sommer 2016 betreffen Frauen mit einem behinderten Kind. Hier wird die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen verlängert. Grund dafür ist, dass für die Frauen die Geburt und die erste Zeit mit dem Kind auch aufgrund des erhöhten Pflegebedarfs körperlich und seelisch sehr belastend sind. Die Zwölf-Wochen-Frist gilt bisher nur für Früh-Geburten oder Zwillings- bzw. Mehrlingsgeburten. Der Kündigungsschutz soll nun auch für Frauen, die nach der zwölften Woche eine Fehlgeburt erlitten haben, so lange bestehen, als hätten sie das Kind tatsächlich lebend zur Welt gebracht. Auch eine Fehlgeburt stellt für die Frauen eine enorme Belastung dar, so die Begründung.

Reformen des Mutterschutzgesetzes

Die Änderungen sollen auch dazu beitragen, dass Schwangere nicht nur geschützt werden, sondern auch verhindern, dass sie vom Arbeitgeber am Arbeitsplatz ausgeschlossen werden. Bei problematischen Tätigkeiten müssten künftig Vorkehrungen wie Umgestaltungen getroffen werden, bevor der Arbeitsplatz gewechselt werden muss oder ein Beschäftigungsverbot in Kraft tritt. Damit wird das Mutterschutzgesetz aus den 1950er Jahren den heutigen realen Arbeitsbedingungen angepasst und modernisiert.

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