Müssen Eltern ihrem Kind Lehre und Studium finanzieren?
von Newsredaktion
Häufig kommt es zum Streit zwischen Eltern und Kindern darüber, ob die Ausbildung oder das Studium von den Eltern finanziert werden muss. Minderjährige können in der Regel noch nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Wenn Kinder volljährig sind, müssen sie selbst dafür aufkommen. Einzige Ausnahme ist die erste Ausbildung bzw. das erste Studium. Weitere Ausbildungen müssen nicht finanziert werden,
Streit um den Unterhalt
In einem aktuellen beispielhaften Fall stritten eine Tochter und ihr Vater um den Unterhalt. Die junge Frau absolviert eine Ausbildung zur Anästhesistischen Assistentin und arbeitete nach erfolgreichem Abschluss in dem Beruf. Nach zwei Jahren wollte sie ihr Medizinstudium aufnehmen und beantragte die sogenannte Vorausleistung der Ausbildungsförderung und erhielt BAföG. Der Vater sollte diese Vorausleistung nun zurückzahlen. Doch er lehnte ab, da der Kontakt zur Tochter abgebrochen sei und die erste Ausbildung bezahlt habe. Er hatte keinerlei Informationen zum Werdegang der Tochter erhalten und ging davon aus, dass sie auf eigenen Füßen steht. Der Fall kam vor Gericht.
Fall vor Gericht
Das Amtsgericht entschied dabei zugunsten des Vaters. Er muss für die Kosten des BAföG nicht mehr aufkommen und ist nicht mehr unterhaltspflichtig. Laut Gesetz müssen Eltern eine Vorbildung zum Beruf finanzieren, also eine Ausbildung oder ein Studium. Danach können die Kinder selbst Geld verdienen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass weitere Ausbildungen oder Studiengänge dann vom Kind selbst finanziert werden.
Ausnahmen in der Unterhaltsregelung
Es gibt dabei nur einzelne Ausnahmen. Die Eltern müssen die Kosten für eine zweite Ausbildung oder ein zweites Studium dann übernehmen, wenn der Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. In der Regel müssen Eltern auch zahlen, wenn das Kind nach dem Abitur eine Lehre abschließt und anschließend ein Studium beginnt. Beides muss sich jedoch fachlich ergänzen bzw. aufeinander aufbauen. Typisches Beispiel ist die Ausbildung zur Krankenschwester und das anschließende Medizinstudium. Auch müssen Ausbildung und Studium zeitlich nah beieinander liegen. Wenn das Kind im Ausbildungsberuf gearbeitet hat, kann es den Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Im konkreten Fall hatte junge Frau die Ausbildung erfolgreich beendet und zwei Jahre im Beruf gearbeitet. Eine Aufnahme eines Studiums war also nicht zwingend zu erwarten, so die Begründung der Richter.