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Mehr Unterhalt für Trennungskinder

von Newsredaktion

Unterhalt

Bereits zum zweiten Mal innerhalb weniger Monate gibt es Änderungen bei der so genannten Düsseldorfer Tabelle. Mit dem Jahreswechsel steigen die Unterhaltssätze an und damit auch die Zahlungen für Millionen von Trennungskindern. Die neuen Sätze sollen ab dem 1. Januar 2016 gelten, nachdem bereits im August Änderungen vorgenommen worden waren.

Steigende Unterhaltssätze für Kinder

Damit steigt der monatliche Mindestunterhalt für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren von bisher 328 auf jetzt 335 Euro an. Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben Anspruch von jetzt 384 Euro, einem Plus von acht Euro. Kinder von 12 bis 17 Jahren bekommen zehn Euro mehr und ab Januar 450 Euro. Die Entscheidung fällte aktuell das Oberlandesgericht in Düsseldorf. Die Unterhaltssätze sind in Einkommensgruppen gegliedert, auch hier steigen die Sätze entsprechend gestaffelt an. Wenn Kinder volljährig sind, studieren und nicht bei den Eltern wohnen, haben ab Januar Anspruch auf 737 Euro monatlich statt bisher 670 Euro monatlich. Hier ist auch der Wohnkostenanteil von 300 Euro enthalten.

Düsseldorfer Tabelle regelt Unterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle wurde 1962 eingeführt und regelt die Bemessung des angemessenen Unterhalts für Kinder. Für die neuerliche Erhöhung im neuen Jahr zog das Oberlandesgericht Düsseldorf die so genannte Mindestunterhaltverordnung heran. Schon jetzt wurde weiterhin bekannt, dass auch ein Jahr später, zum 1. Januar 2017, der Mindestunterhalt für Kinder erneut steigen wird. Auch hier sind die Zahlen bereits bekannt. Kinder bis fünf Jahren erhalten dann 342 Euro, Kinder zwischen sechs und elf Jahren bekommen 393 Euro und Kinder zwischen 12 und 17 Jahren dann 460 Euro.

Neue Regelungen ab 2016

Der Mindestunterhalt sollte die Grundversorgung der Kinder gewährleisten und wurde im Jahr 2008 eingeführt. Damit stellt der Mindestunterhalt für Kinder auch eine Bezugsgröße für den allgemeinen Unterhalt minderjähriger Kinder dar. Seit dem orientiert sich der Mindestunterhalt am Steuerfreibetrag für minderjährige Kinder. Mit dieser aktuellen Gerichtsentscheidung zum 1. Januar 2016 ändert sich das. Künftig richtet sich der Mindestunterhalt dann nach dem Existenzminimum der Kinder. Dieser wird Betrag wurde nun erstmals festgelegt und soll dann alle zwei Jahre per Rechtsverordnung neu bestimmt werden.

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