Weitere Erziehungs-News

Hartz-IV-Kinder dürfen ohne Schulden starten

von Redaktionsassistenz

Jobcenter

 

Das Bundessozialgericht in Kassel entschied für zwei Kinder aus Hartz-IV-Familien, dass sie mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres schuldenfrei ins Erwachsenenleben starten dürfen. Forderungen der Jobcenter wurden zurückgewiesen. Grundlage hierfür ist die eingeschränkte Minderjährigenhaftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

 

Eingeschränkte Minderjährigenhaftung

 

Bei dem Erhalt zu hoher Hartz-IV-Leistungen gilt die eingeschränkte Minderjährigenhaftung, hat nun das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel festgestellt, siehe Aktenzeichen B 14 AS 34/17 R und B 4 AS 43/17 R. Betroffene Kinder können sich also auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Beschränkung berufen, die verhindern möchte, dass erwachsen werdende Kinder mit Schulden in die Volljährigkeit starten.

 

Auslöser sind zwei aktuelle Fälle:

 

1. Fall

 

Ein unterhaltspflichtiger Vater einer Tochter hatte Hartz-IV-Leistungen erhalten, da diese bei ihm lebte, während die Partnerin aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war. Als das Einkommen des Vater im darauffolgenden Jahr anstieg und höher ausfiel, als gedacht, wurde die Tochter volljährig. Das Jobcenter in Worms forderte daraufhin die überbezahlten Hartz-IV-Beträge zurück und das nicht nur vom Vater, sondern ebenfalls von der nun erwachsenen Tochter.

 

Sozialwohnungen

 

Die Tochter zog vor Gericht

Die Tochter sollte 33,40 Euro an das Jobcenter zurückbezahlen, die sie noch zu Zeiten ihrer Minderjährigkeit erhalten hatte. Das wollte sie nicht einfach hinnehmen und gewann in dem Verfahren aufgrund der Beschränkung der Minderjährigenhaftung aus dem BGB. Sie durfte nicht mehr belangt werden.

 

2. Fall

 

Im zweiten Verfahren hatte eine Mutter für ihre vierzehnjährige Tochter Sozialgeld vom Jobcenter Mansfeld-Südharz erhalten. Nachdem der unterhaltspflichtige Vater jedoch Geld nachgezahlt hatte, forderte das Jobcenter 400,- Euro an zu viel entrichteten Leistungen zurück. Die Gerichtsverhandlung zog sich so lange hin, bis die Tochter erwachsen wurde, so dass sie ebenfalls für das Geld haften sollte. Auch hier behielt die junge Frau recht und durfte zur Volljährigkeit nicht mit Schulden aus den vorangegangen sozialen Leistungen belangt werden.

 

Damit bestätige das Bundessozialgericht in beiden Fällen, dass eine gesetzliche Beschränkung der Minderjährigenhaftung auch im Sozialrecht Anwendung findet. War das Jobcenter zu „langsam“ um die Forderung einzutreiben, darf sie nicht dem gerade erwachsen gewordenen Kind aufgebürdet werden, das noch keine finanziellen Mittel zur Verfügung hat.

 

Fazit

 

Volljährige Kinder können für zu viel bezahlte Leistungen weiter haftbar gemacht werden, aber nur wenn das Kind beim Eintritt in die Volljährigkeit ein Vermögen besitzt. Der Eintritt in die Volljährigkeit muss also im Sozialrecht ebenfalls schuldenfrei erfolgen. Minderjährige können beim Erwachsen werden zukünftig Rückforderungen der Agentur für Arbeit erfolgreich widersprechen, sollte kein Vermögen vorhanden sein.

 

Hier findet man weitere Informationen zu den beiden Verhandlungen:

1. Fall:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_11_28_B_14_AS_34_17_R.html

2. Fall:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_11_28_B_04_AS_43_17_R.html

 

 

Weitere Erziehungs-News