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Anerkennung von Kindererziehungszeiten

von News

Das Gericht entscheidet

Zur Begründung führt das Gericht aus: Wegen der Betreuung von zwei minderjährigen Kindern sei es unschädlich, dass die Klägerin die Höchstaltersgrenze für die Einstellung als Beamter auf Probe von 40 Jahren um 2 Jahre überschritten habe. Nach der Laufbahnverordnung dürfe die Altersgrenze bei einer Verzögerung wegen der Betreuung eines Kindes überschritten werden.

Überschreitung der Höchstaltersgrenze bei Kinderbetreuung

Zwar habe die Klägerin zeitweise im Umfang von 26 Wochenstunden für ein privates Mobilfunkunternehmen gearbeitet. Im Allgemeinen könne man bei einer solchen Tätigkeit nicht mehr davon ausgehen, dass ein Bewerber überwiegend seine Kinder betreut habe. Aber bei der Klägerin liege wegen ihrer besonderen Arbeitsbedingungen ein Ausnahmefall vor. Sie habe zum einen die Möglichkeit zur Telearbeit gehabt und zum anderen Projekte in Asien und Kanada betreut, so dass sie oft in den frühen Morgen- und späten Abendstunden gearbeitet habe.

Gegen das Urteil kann das beklagte Land einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. VG Aachen, Aktenzeichen: 1 K 1555/13.

VG Koblenz: Verwaltungsvorschrift reicht nicht aus

Ähnlich entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Herbst 2009. Hier klagten zwei Lehrerinnen erfolgreich gegen die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Übernahme ins Beamtenverhältnis.
Das Land Rheinland-Pfalz kann den Antrag zweier Lehrerinnen auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mit der Begründung ablehnen, sie überschritten die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für eine Einstellung. Dies ergibt sich aus zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die 1964 und 1967 geborenen Klägerinnen sind Lehrerinnen in Rheinland-Pfalz in einem Anstellungsverhältnis. Ihre Anträge im Jahr 2007 bzw. 2008 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte das beklagte Land ab. Bei einer Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren komme eine Einstellung nur in Betracht, wenn die Überschreitung allein durch Kindererziehungszeiten bedingt sei. Dies sei bei den Klägerinnen nicht der Fall. Diese erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Land muss erneut über Antrag entscheiden

Die Klagen hatten zum Teil Erfolg. Zwar hätten die Klägerinnen keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, so die Richter, jedoch auf erneute Entscheidung über ihren jeweiligen Antrag. Der Beklagte könne diesen nämlich nicht unter Verweis auf die Altersgrenze von 40 Jahren ablehnen. VG Koblenz, Urteil vom 01.09.2009, 6 K 1357/08.KO, 6 K 465/09.KO.

 

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