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ADHS rechtfertigt kein Fehlverhalten

von News

Junge

Im konkreten Fall hatte sich ein siebenjähriger Grundschüler in einem Eilantrag an das VWG Stuttgart gewandt, um einen durch den Schulleiter verhängten sofortigen Ausschluss vom Unterricht von fünf Tagen zu unterbinden. Das VWG lehnte den Antrag des Schülers ab und bestätigte die Haltung und Anordnung des Schulleiters.

Schlagen führt zu Unterrichtsausschluss.

Dem Fall lag Folgendes zugrund: Der 7-jährigen Grundschüler war das erstes Mal Anfang November 14 für zwei Tage vom Unterricht ausgeschlossen worden. In der Folgezeit kam es erneut mehrfach zu Situationen, in denen der Antragsteller seine Mitschüler schlug und beleidigte. Die Klassenlehrerin beobachtete u.a., wie er einen am Boden liegenden Mitschüler auf den Rücken schlug. Dies veranlasste den Schulleiter zu einem erneuten Unterrichtsauschluss Ende November, diesmal für fünf Tage. Der betreffende Schüler legte Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragte beim Verwaltungsgericht, den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart ab und begründete seine Entscheidung in erster Linie damit, dass der Schulleiter nach dem Schulgesetz den Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen anordnen könne, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletze und die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder Rechte anderer gefährde. Zwar sei eine Rangelei unter Mitschülern nur dann als ein schweres Fehlverhalten anzusehen, wenn qualifizierende Umstände hinzukämen. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Laut Angaben der Klassenlehrerin habe der Antragsteller seinen Mitschüler auf den Rücken geschlagen, während dieser am Boden lag. Dies bewerteten die Richter als ein schweres Fehlverhalten und der Vorgang sei keinesfalls als eine nachvollziehbare kindliche Reaktion einzuschätzen.

ADHS keine Entschuldigung

Das Vorliegen einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) beim Antragsteller und das Nichtvorliegen von Verletzungen bei dem Mitschüler relativiere ein solches Fehlverhalten nicht. Durch dieses schwere Fehlverhalten seien Rechte anderer, in dem konkreten Fall die körperliche Integrität des Mitschülers, gefährdet worden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde vom Schulleiter ausreichend berücksichtig, weil der Unterrichtsausschluss von fünf Tagen erst nach einem vorhergehenden Ausschluss von zwei Tagen Anfang November und einem erneuten schweren Fehlverhalten des Antragstellers erfolgte. Das Vorliegen einer Krankheit ist kein Freibrief, sondern es gilt sie in den Griff zu bekommen.

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