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Kosten für Skiausrüstung bei Klassenfahrt

von News

Das Sozialgericht Berlin entschied jüngst im Eilverfahren, dass ein 14jähriger Hartz IV-Empfänger, der mit seiner Schulklasse eine Skireise nach Südtirol unternehmen wollte, keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Kostenübernahme für eine Skiausrüstung besitzt. Es ging um Folgendes: Der Kläger aus Berlin-Mitte erhält zusammen mit seinen Eltern und fünf Geschwistern den entsprechenden Leistungsbezug vom Jobcenter Berlin Mitte. Im Herbst 2014 bewilligte ihm das Jobcenter die Kosten für eine Mitte Januar 2015 stattfindende einwöchige Klassenfahrt nach Südtirol in Höhe von 540 Euro.

Kostenübernahme für Ausrüstung

Nun wollten die Eltern des Schülers vom Jobcenter die Kostenübernahme für weitere Ausrüstungsgegenstände haben. Im Dezember 2014 beantragten sie die Übernahme von Kosten für dringend benötigte weitere Ausrüstungsgegenstände, etwa einen neuen Skianzug, Skiunterwäsche, von Skihandschuhen, Skihelm und einer Skibrille. Hierüber hat das Jobcenter noch nicht entschieden und kurz vor der Klassenfahrt beantragte der Schüler beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, das Jobcenter zur Übernahme der Kosten zu verpflichten.

Gegenstände nicht unbedingt erforderlich

Das Sozialgericht Berlin lehnte den Antrag ab. Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren bestehe kein Anspruch auf die gewünschten Leistungen. Unterwäsche und Handschuhe seien aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren, notfalls durch Ansparen. Helm, Anzug und Skibrille seien zwar nicht vom Regelbedarf erfasste Gegenstände. Die Gewährung weiterer Leistungen komme aber nicht in Betracht. Es sei fraglich, ob die Gegenstände – abgesehen vom Helm – überhaupt zwingend notwendig seien.

Schon nach dem Willen des Gesetzgebers sei es zumutbar, derartige Bedarfe durch Erwerb von Gebrauchtwaren zu decken. Bei eBay-Kleinanzeigen gebe es Skianzüge für Jugendliche bereits für 15 bis 64 Euro und Skibrillen für 5 bis 15 Euro. Der Helm könne vor Ort ausgeliehen werden. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Anspruch auf eine Leistungsgewährung durch einen gerichtlichen Eilbeschluss.

Keine Antwort auf Schreiben des Gerichts

Der Umstand, dass der Antragsteller auf ein bereits am Tag der Antragstellung gefertigtes Schreiben des Gerichts nicht mehr antwortete, lasse darauf schließen, dass er die Reise ohne Eingreifen des Gerichts angetreten habe, argumentierte das Gericht in seiner Entscheidung. Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 13.1.15-S191/AS/115/15/ER.

 

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