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Zustimmung bei Reise mit Kind in Corona-Zeiten erforderlich

von Redaktion

Reise Flughafen

Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat entschieden, dass bei einer Flugreise mit Kindern in Corona-Zeiten, die Zustimmung des getrennt lebenden Elternteils erforderlich ist.

Hintergrund: Die Mutter von zwei Kindern wollte in den Sommerferien mit ihren beiden Kindern einen Urlaub in Mallorca verbringen. Der Flug war bereits gebucht, jedoch der getrennt lebende Vater der gemeinsamen Kinder war nicht mit dieser Reise einverstanden und wandte sich mit einem Eilantrag an das Familiengericht.

Eigentlich kann auch bei Auslandsreisen mit Kindern, die jeweils mit der Betreuung verantwortliche Mutter oder der Vater selbst entscheiden, solange diese Reise keine Gefahr oder einen Nachteil für die Kinder darstellt. Jedoch in diesem Fall hat das Oberlandesgericht Braunschweig, trotz fehlender Reisewarnung, anders entschieden und begründete dies wie folgt:

 

Auszüge aus dem Rechtsurteil

„Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die Bundesregierung bisher erklärt hat, nicht noch einmal deutsche Urlauber aus dem Ausland zurückzuholen, stellt jede Auslandsflugreise jedenfalls jetzt (noch) aufgrund der Corona Krise eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S. des § 1628 BGB dar, weil damit längere Quarantänen oder ein Festsitzen von Urlaubsrückkehrern im Ausland möglich sind, was eine nicht unerhebliche Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes darstellt„

„Mangels Fehlens eines erfahrungsgestützten Umgangs mit den beschriebenen Unwägbarkeiten bei einer solchen Flugreise und der beschriebenen neuen Gefahren können diese deshalb nicht mehr (wie vor Corona) als Alltagsangelegenheit eingestuft werden.“

Weiter heißt es im Urteil:

„Infolgedessen bedarf die von der Antragsgegnerin beabsichtige Flugreise nach Mallorca der Zustimmung des Antragstellers, die dieser gestützt auf die aus seiner Sicht getroffenen Gefahreneinschätzung jedoch nicht zu erteilen vermag.“

Und:

„Eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis ist danach auf die Antragsgegnerin aus Gründen des Kindeswohls gemäß § 1628 BGB schon deshalb nicht möglich, weil die von ihr gebuchte Reise nicht das gerichtlich geregelte Umgangsrecht des Antragstellers, des Kindesvaters, respektiert und damit nicht kindeswohldienlich ist.“

Quelle OLG Braunschweig – Az.: 2 UF 88/20 – Beschluss vom 30.07.2020: Rechtsanwälte Kotz GbR

 

Corona ist eine mögliche Kindeswohlgefährdung

Das Gericht war kurz gefasst der Ansicht, dass jede Flugreise ins Ausland zu Zeiten der COVID-19, eine Gefährdung für die Kinder darstellt und deswegen beide Elternteile mit dieser Reise einverstanden sein müssen, auch wenn keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Als Beispiel wurde ein Festsitzen im Ausland mit einer möglichen Quarantäne und Unsicherheiten von Ansteckungen durch das Coronavirus auf dem Flug und im Urlaubsland genannt.

 

Urlaub trotz Corona

Die Krise ist für alle belastend und Kinder leiden vor allem psychisch unter den Einschränkungen. Somit sollte man den Urlaub nicht gänzlich verwerfen um hier etwas Abwechslung zu verschaffen. Da die Zahl der Infizierten derzeit täglich zunehmen und in Folge dessen die Reisewarnungen steigen, ist es leider sehr schwierig derzeit ein Urlaubsziel auzusuchen. Jedoch sind die ersten Impfstoffe für das erste Quartal 2021 angekündigt und man könnte z.B. als Frühbucher einen Urlaub in Dänemark planen. Dabei einfach mit dem Reiseveranstalter im Vorfeld abklären, wie bei einer Reisewarnung verfahren wird bzw. vereinbaren, dass das Geld erst kurz vor Reiseantritt überwiesen wird. Außerdem vor Abreise noch einmal die aktuellen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes checken.

 

Was muss man bei Reisen beachten?

  • Die Mehrheit der Bundesländer hat sich auf ein Beherbergungsverbot verständigt, sobald mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.00 Einwohnern registriert werden
  • Das Auswärtige Amt hat die Reisewarnung für weltweite touristische Reisen am 1. Oktober aufgehoben und durch differenzierte Reise- und Sicherheitshinweise für einzelne Länder ersetzt.
  • Gewarnt wird vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in verschiedene EU-Staaten sowie zahlreiche andere Länder. Diese werden aufgrund hoher Infektionszahlen vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiete eingestuft.
  • Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich auf COVID-19 testen lassen und sich sofort bei seinem zuständigen Gesundheitsamt melden.
  • Kunden können Pauschalreisen in Staaten, für die eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt, kostenlos stornieren. Jedoch kann es sein, dass man diese Rechtsauffassung beim Reiseveranstalter gerichtlich durchsetzen muss

Weitere Informationen dazu findet man auch auf der Webseite mit den FAQ der Bundesregierung.

 

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