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Wichtige Änderungen beim Mutterschutz in 2018

von Newsredaktion

Mutterschutz

Das neue Jahr bringt einige Änderungen mit sich, das gilt auch für Regelungen zum Mutterschutz. Dazu gehören etwa die Nachtarbeit, der einheitliche Schutz für bestimmte Gruppen sowie weitere Pflichten für Arbeitgeber. 2018 bringt also einige Neuerungen mit sich, die vor allem die Frauen schützen und ihnen mehr Freiheiten ermöglicht. Zum 1. Januar 2018 treten neue Regelungen zum Mutterschutz in Kraft, die das Mutterschutz-Gesetz von 1952 ergänzen. So soll künftig die Schwangerschaft nicht mehr als Krankheit gesehen werden. Die Frauen können stärker selbst beeinflussen, ob und wie sie während  der Schwangerschaft arbeiten. Damit verbunden ist auch ein besserer Schutz für die Frauen.

Wichtige Änderungen für 2018

Der Mutterschutz wird erheblich ausgeweitet und schließt nun auch Schülerinnen und Studentinnen mit ein, die bisher ausgeschlossen waren.  Damit können die jungen Frauen die Schule besuchen, müssen aber nicht an Klausuren teilnehmen. Insgesamt wird der Mutterschutz vereinheitlicht, z. b. auch für Beamtinnen und Soldatinnen. Der Schutz gilt jedoch nicht für Selbständige und Geschäftsführerinnen juristischer Personen. Das Mutterschutzgesetz gilt für Schwangere und leibliche Mütter nach der Geburt und nicht allgemein für Mütter. Ausgeschlossen sind also Mütter, die adoptieren, oder Frauen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen.

Feiertags- und Nachtarbeit

Arbeitgeber müssen in 2018 Arbeitsplätze überprüfen, ob sie für Schwangere und stillende Mütter geeignet sind und ob die Arbeit gefahrlos möglich ist. Damit sind Frauen vor Arbeit unter Druck besser geschützt. Mit Blick auf die Nachtarbeit und Tätigkeiten an Feiertagen gilt, dass künftig Nachtarbeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zwischen 20 und 22 Uhr erlaubt sind. Das ist jedoch nur der Fall, wenn die Frauen zustimmen. Auch der Arbeitgeber muss zustimmen. Zustimmen müssen auch der Arzt und die zuständige Aufsichtsbehörde. Allerdings dürfen die Schwangeren in diesen Zeiträumen nicht allein arbeiten.

Besonderer Mutterschutz

Ab 2018 gilt auch ein besonderer Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben. Der Kündigungsschutz von vier Monaten gilt bereits seit 2017 und für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten. Frauen mit einem Kind mit Behinderung haben künftig Anspruch auf einen Mutterschutz von bis zu zwölf Wochen.

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