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Schülerin wollte aufs Gymnasium in der Stadt

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Gymnasium

Klage einer Schülerin abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage einer Grundschülerin gegen das Land Baden-Württemberg ab, mit der diese die Aufnahme ab Schuljahr 2014/2015 in Klasse 5 des bilingualen Zuges des Max-Born-Gymnasiums in Backnang begehrt hatte. Der Wunsch, Italienisch als dritte Fremdsprache zu erhalten, begründet nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Anspruch auf die Aufnahme an einer bestimmten Schule.

Das Gericht berief sich auf das Schulgesetz. Nach diesem, stehe der Schülerin kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule zu, sondern nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung, wobei besonders die Zumutbarkeit für den betreffenden Schüler/in zu berücksichtigen sei. Vorliegend könne sich das beklagte Land Baden-Württemberg darauf berufen, dass die Aufnahmekapazität des Max-Born-Gymnasiums erschöpft sei. Hier gibt es drei Regelklassen der Klassenstufe 5 mit jeweils 30 Schülern. Der Klägerin sei der Besuch des Bildungszentrums Weissacher Tal (BIZE), einer anderen Schule desselben Schultyps, möglich und zumutbar.

Auswahlkriterien sind in Ordnung

Die bei der Auswahlentscheidung zu Lasten der Klägerin herangezogenen Auswahlkriterien, insbesondere das „Geschwisterkind Privileg“, die gleiche Grundschulzugehörigkeit und vor allem die Schulwegsituation, seien zulässige Auswahlkriterien. Einer weitergehenden und detaillierteren Einzelfallprüfung, wie von der Klägerin verlangt, bedürfe es nicht, weil damit die Auswahlentscheidungen in der Praxis nicht mehr handhabbar seien.

Persönliches Begehren nicht relevant

Das persönliches Begehren der Klägerin, lieber in ein städtisches G 8-Gymnasium in Backnang zu gehen, als in ein ländlicher geprägtes Bildungszentrum, an dem es noch Schüler/innen einer Werkrealschule sowie einer Realschule gebe, könne insoweit keine andere Entscheidung rechtfertigen. Auch ihr Wunsch, vielleicht im Jahr 2017, das wäre die 8. Klasse, ohne Schulwechsel Italienisch statt Spanisch als dritte Fremdsprache zu lernen, könne nicht als entscheidungserhebliches Kriterium bewertet werden, weil niemand heute wisse, welche persönliche und schulische Situation im Jahr 2017 bestehe. Erst recht gelte dies, soweit die Klägerin geltend mache, nach dem Abitur ein Musikstudium in Siena anzustreben. Da die Ganztagesangebote beider Schulen im Übrigen im Wesentlichen vergleichbar seien, könne auch dies kein ausschlaggebendes Kriterium zu Gunsten der Klägerin sein.

Die Schülerin muss wohl in den sauren Apfel beißen und auf ihr Wunschgymnasium in der Stadt Backnang verzichten.

 

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