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Rampe für den Kinderwagen

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Kinderwagen

Klage barrierefreier Eingangsbereich

Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in München und Vater eines dreijährigen Kindes. Seine Frau erwartet ein weiteres Kind. Der Eingangsbereich des Hauses, in dem sich seine Eigentumswohnung befindet, ist so gestaltet, dass man über sieben Treppenstufen mit einer Breite von mindestens 2,46 Metern von dem Bürgersteig hinunter zur Hauseingangstüre gelangt. Es gibt keinen weiteren Zugang zum Haus, der ohne Treppenstufen erreichbar ist. Der Kläger beantragte im Mai 2012 bei der Eigentümerversammlung, dass der Eingangsbereich barrierefrei umgebaut wird und legte dafür eine Planung vor. Er wollte damit erreichen, dass sich der Kinderwagen leichter hinunterschieben lässt. Der Antrag wurde abgelehnt.

Kläger fordert Duldung des Umbaus

Der Kläger erhob nun Klage gegen die übrigen Eigentümer der Anlage. Er vertrat die Meinung, die Miteigentümer seien verpflichtet, den Umbau zu dulden, um eine erhebliche Gefährdung des Kindes, insbesondere beim Hinabtragen des Kinderwagens über die Stufen, durch Stolpern zu vermeiden. Mit einer Rampe, verbliebe für das normale Begehen der Stufen eine Breite von 1,68 Meter. Die Umbaukosten in Höhe von 3.000 Euro wollte der Kläger alleine bezahlen und sich verpflichten, den ursprünglichen Zustand bei einem Umzug wieder herzustellen.
Die Miteigentümer wollten die Rampe nicht genehmigen. Der Wunsch des Klägers nach Bequemlichkeit begründe keinen Anspruch auf einen barrierefreien Zugang. Der Richter des Amtsgerichts München gab den Miteigentümern Recht und wies die Klage ab. Es gelte, das Interesse des Klägers, eine Gefährdung seines im Kinderwagen liegenden Kindes beim Hinabtragen durch Stolpern zu vermeiden, abzuwägen gegen die Nachteile, die den Miteigentümern durch den Einbau der Rampe entstehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nicht gehbehindert sei und es nicht darum geht, dem Kläger selbst einen leichten und gefährdungsfreien Zugang zu seiner Wohnung zu ermöglichen.

Interessen der Miteigentümer überwiegen

Nach Auffassung des Gerichts führe die Rampe zu einer Veränderung des optischen Erscheinungsbildes und einer deutlichen Reduzierung der Breite der Treppen, was sich insbesondere bei Umzügen und Transporten negativ auswirken würde. Bei Dunkelheit, Feuchtigkeit, Schneefall oder Eisglätte bestünde zudem die Gefahr, dass Personen, die beim Begehen der Treppe aus Versehen auf die Rampe gelangen, ausrutschen oder stürzen und sich dabei erheblich verletzen. Dies berühre die Interessen der Miteigentümer an einem leichten und gefährdungsfreien Zugang zu ihren Wohnungen.

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