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Neues zur Kündigung eines Kita-Platzes

von Newsredaktion

Kita-Platz

Obwohl Plätze im Kindergarten oder in der Kita sehr begehrt sind, kommt es vor, dass Eltern einen Platz kündigen wollen, weil die Einrichtung nicht passt. Wenn die Eingewöhnungsphase nicht klappt, gilt es, bei der Vertragskündigung einiges zu beachten. Denn dabei kann es Schwierigkeiten geben, das Kleingedruckte kann wichtig sein. Dazu lohnt ein Blick in die aktuelle Rechtsprechung.

Kündigungen sind möglich

Generell können Eltern den Kita-Platz des Kindes aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen. So urteilte zuletzt das Bonner Amtsgericht, dass eine Kündigung möglich ist, wenn das Kind sich in der Einrichtung auch nach der Eingewöhnungsphase nicht wohlfühlt. Dabei ist eine Vertragsklausel unwirksam, nach der Eltern nur alle sechs Monate kündigen können. Der Bundesgerichtshof entschied dagegen in einem anderen Fall. Hier war im Vertrag eine Kündigung alle zwei Monate möglich. In diesem Fall war die Kündigung nicht möglich, da die Frist zu kurz sei. So gibt es in Einzelfällen keine Möglichkeit der fristlosen Kündigung.

Monatsbeiträge und mehr

In einem anderen Fall hatten Eltern den Vertrag für ihren 16 Monate alten Sohn nach zehn Tagen gekündigt. Dennoch müssen sie die vollen Kosten gemäß der ordentlichen Kündigungsfrist zahlen. Dabei berechnete die Einrichtung den Beitrag für die vollen Monate und nicht nach Tagen oder pro Woche. Auch hier entschied der Bundesgerichtshof. Anders entschieden die Richter im Fall einer Kaution in Höhe von 1.000 Euro, die die Kita als Darlehen gefordert hatte.

Weitere Beispiele

Zwei weitere Beispiele handeln sich um Verpflegungskosten und Schadensersatz. So lehnten die Richter in einem Fall den vollen Beitrag der Kita als unzulässig ab, obwohl die Eltern das Kind nicht mehr in die Einrichtung gaben. Im Vertrag war geregelt, dass die ersparten Aufwendungen z.B. für Verpflegung nicht abgezogen wurden, doch die Kita musste diese erstatten. Auch fehl schlug der Versuch einer Kita, Schadensersatz geltend zu machen, weil das Kind nicht regelmäßig in die Einrichtung kam. In diesem Fall, so das Argument der Einrichtung, müssten 2.500 Euro Fördergelder zurückgezahlt werden. Diese seien an die Zahl der Kinder gebunden, die angemeldet sind und auch regelmäßig erscheinen. Die Richter am Bundesgerichtshof entschieden aber, dass der Schadensersatz nicht mit dem Erziehungsrecht der Eltern zu vereinbaren sei.

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