Neue Urteile zum Kindesunterhalt
von Newsredaktion
Auch Kinder und Jugendliche wissen bereits, wie wichtig Geld im Alltag ist. Oft bekommen Sie den Spruch zu hören, dass Geld nicht glücklich macht. Doch mit Geld lässt es sich sorgenfreier leben. Viele Jugendliche und junge Erwachsene bleiben während der Ausbildung von Eltern wirtschaftlich abhängig. In neuen Urteilen wurde nun geklärt, ob Eltern die Berufsausbildung finanzieren und somit Kindesunterhalt zahlen müssen, wenn die Kinder über eigenes Vermögen etwa in Form einer Erbschaft oder einer Schenkung verfügen.
Studentin mit Vermögen
In einem Fall einer Psychologie-Studentin wollte die Studentin vom Adoptiv-Vater Unterhalt erstreiten, da er verpflichtet sei, ihre Ausbildung zu finanzieren. Der Vater lehnte die Zahlung ab mit der Begründung, dass die Tochter über ein eigenes Vermögen in Höhe von gut 55.000 Euro verfügt, auch aufgrund einer Schenkung seinerseits. In erster Instanz verlor die Tochter den Fall, das Familiengericht sprach ihr die Bedürftigkeit aufgrund des Vermögens ab. Die Mutter der Tochter verlangte daraufhin die Auszahlung des Vermögens, als Ersatz für ihre Aufwendungen für die Tochter ab deren Volljährigkeit. Die Tochter ging erneut vor Gericht, um wiederum Unterhalt vom Vater zu erstreiten. Auch das zuständige Oberlandesgericht Zweibrücken lehnte die Zahlungspflicht des Vaters ab.
Minderjährige und volljährige Kinder
Minderjährige Kinder gelten vor dem Gesetz automatisch als unterhaltsbedürftig, da sie nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und nicht berufstätig sind. Wenn Kinder jedoch erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen oder einer Nebentätigkeit verfügen, kann der Anspruch auf Unterhalt entfallen. Volljährige Kinder in Ausbildung müssen zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten auch ihr Vermögen nutzen, also z.B. Aktien veräußern oder eine Schenkung nutzen. Auch das Kindergeld muss als Einkommen angerechnet werden. Ausnahme bietet eine eiserne Reserve für bestimmte Notfälle wie Krankheit in Höhe von etwa 5.000 Euro. Wird das Geld anderweitig ausgegeben, etwa für Urlaub, können Richter von einem fiktiven Vermögen ausgehen.
Eigenes Vermögen kann Unterhalt ausschließen
Im Fall der Studentin oben hatte sie gut 55.000 Euro zur Verfügung, was einige Zeit für den Lebensunterhalt ausgereicht hätte. Stattdessen hat sie das Geld der Mutter übergeben, ohne triftigen, rechtlichen Grund. So konnten etwa die Ausgaben der Mutter nicht ausreichend belegt werden. Die Richter entschieden also zu Ungunsten der Studentin und betrachteten ihre Vermögenssituation so, als hätte sie das Geld noch. Das bedeutet: Wenn Kinder über eigenes Vermögen verfügen, haben sie möglicherweise keinen Anspruch auf Unterhalt. Dabei muss das Vermögen bedarfsgerecht für den Lebensunterhalt aufgewendet werden. Die Kinder können dann mitunter keinen Unterhalt verlangen.