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Keine Unterhaltspflicht für 20jährige Tochter in Berufsvorbereitung

von News

Mutter -Tochter

Dem Fall lag Folgendes zugrunde: Die 20jährige Antragstellerin aus Dorsten ist die Tochter der Antragsgegnerin. Sie lebt bei ihrem Vater, der selbst erwerbsunfähig ist und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht. Die Antragsgegnerin ist geringfügig beschäftigt und erhält ergänzend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin beendete die Hauptschule ohne Abschluss möchte eine Berufsschule besuchen, um so den Hauptschul- und darauf aufbauend den Realschulabschluss zu erreichen und Altenpflegerin werden.

Klägerin: Mutter unterliege gesteigerter Erwerbspflicht

Derzeit absolviert sie eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der Stadt, um ihre Lese-, Rechtschreib- und Lernkompetenzen zu verbessern. Sie erhält eine monatliche Ausbildungsbeihilfe von ca. 250 Euro. Von der Antragsgegnerin begehrte sie monatlichen Volljährigenunterhalt in Höhe von rund 300 Euro und vertritt die Ansicht, ihre Mutter treffe eine gesteigerte Erwerbspflicht, weil sie, die Antragstellerin, sich noch in der allgemeinen Schulbildung befinde. Mit dieser Begründung begehrte sie eine Verfahrenskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen die Antragsgegnerin.

Schulbesuch dient nicht Erlangung eines qualifizierten Abschlusses

Der Antrag der Zwanzigjährigen blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm verwies darauf, dass nach der einschlägigen gesetzlichen Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Antragstellerin bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur dann privilegiert und einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen sei, wenn sie im Haushalt eines Elternteils lebe und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinde.

Maßnahme dient einer Berufswahlentscheidung

Letzteres sei nicht der Fall. Die Tochter absolviere eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, mit der sie gerade nicht primär auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet werden solle. Die Maßnahme diene vorrangig der beruflichen Integration und solle es der Antragstellerin ermöglichen, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung zu überprüfen, zu bewerten und zu erweitern und eine Berufswahlentscheidung zu treffen. Es gehe mithin um eine allgemeine Verbesserung vorhandener Fähigkeiten der Antragstellerin und nicht primär darum, dass sie die Schulzeit mit einem qualifizierten Abschluss beende. Im Übrigen enthalte die Maßnahme auch einen Berufsschulteil, der nicht mehr zur allgemeinen Ausbildung zähle, weil berufsbezogene Ausbildungsinhalte vermittelt würden.

OLG: Mutter unterliegt keiner Unterhaltspflicht

Aufgrund ihrer Einkommenssituation sei die Antragsgegnerin gegenüber der somit nicht privilegierten, volljährigen Antragstellerin wegen des dann geltenden höheren Selbstbehalts nicht leistungsfähig und schulde keinen Unterhalt. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.12.2014, Aktenzeichen: 2 WF 144/14.

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