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Keine aus Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen - Ausnahmen

von News

Kein Doppelname

Es ging um folgenden Sachverhalt: Nachdem die Eltern eines etwa vier Jahre alten gemeinsamen Kindes im Juli 2013 geheiratet hatten, wollten sie, dass ihr Kind sowohl den Familiennamen des Vaters als den Familiennamen der Mutter führte. Seit der Geburt des Kindes hatte es den Familiennamen der Mutter. Nach der Heirat entschied sich der Vater zur Fortführung seines Familiennamens. Die Mutter fügte ihrem Familiennamen den Familienname des Vaters zu. Nachdem das zuständige Landratsamt die Umbenennung des Kinders verweigerte, erhoben die Eltern Klage.

Verhinderung der Bildung von Namensketten in den folgenden Generationen

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied ebenfalls, dass die Umbenennung des Kindes unzulässig sei. Denn die Bildung eines aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Doppelnamens sei grundsätzlich unzulässig. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob die Führung des Doppelnamens zur Verbundenheit mit beiden Elternteilen beiträgt. Denn der Gesetzgeber habe die Bildung von Namensketten in den folgenden Generationen verhindern wollen. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und verletze insbesondere nicht das Persönlichkeitsrecht des Kindes. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2014, Aktenzeichen: 5 C 14.2016.

Doppelname wird geduldet, wenn er bereits in der Geburtsurkunde eingetragen ist

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn in einem europäischen Staat ein Doppelname in den entsprechenden Urkunden, etwa der Geburtsurkunde, eingetragen ist. Hier entschied der Europäische Gerichtshof im Jahre 2008 folgendermaßen:

Deutschland kann seinen Staatsbürgern nicht die Anerkennung des Nachnamens verweigern, der im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat bereits eingetragen wurde. In dem konkreten Falle wollten zwei in Dänemark lebende Eheleute mit deutscher Staatsangehörigkeit den Sohn, ebenfalls mit deutscher Staatsangehörigkeit, in ein deutsches Familienbuch eintragen lassen. Die deutschen Behörden lehnten dies ab, weil nach deutschem Recht ein Doppelname bei einem Kind nicht üblich sei.

Keine Behinderung sich frei zu bewegen und aufzuhalten

In der dänischen Geburtsurkunde war der Doppelname eingetragen, weil dies nach dänischen Recht möglich ist. Die Eltern klagten und der Gerichtshof stellte fest, dass die Verpflichtung, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen wurde, die Ausübung des Rechts behindern kann, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-353/06 am 14.10.2008.

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