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Kein Ausgleichsanspruch des kostenlos mitreisenden Kleinkinds

von News

Mit Fluzeug reisen

Die Klage ist in den Vorinstanzen auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a* der Fluggastrechteverordnung. (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004) blieb für die Klägerin erfolglos. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Fluggastrechteverordnung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1** auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, weil die Klägerin kostenlos reiste.

Klägerin geht in Berufung bis zum Bundesgerichtshof 

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat entschieden, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob ein „Nulltarif" für die Öffentlichkeit verfügbar ist. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen die Annahme, der Ausschlusstatbestand der „kostenlos reisenden Fluggäste" betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert ist. Da Zweifel an der Auslegung der entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung nicht bestehen, bestand keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Urteile aller Instanzen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2015, Aktenzeichen X ZR 35/14. Vorinstanzen: AG Rüsselsheim ,Urteil vom 30. April 2013, Aktenzeichen 3 C 3161/12 (32) und LG Darmstadt, Urteil vom 19. Februar 2014 Aktenzeichen 7 S 99/13.

* Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Fluggastrechteverordnung. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger.

** Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fluggastrechteverordnung. Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.

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