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Kein Anspruch auf veganes Schulessen

von Newsredaktion

Schulessen

In Berlin hat ein Verwaltungsgericht entschieden, dass Kinder und Jugendlich keinen Anspruch auf ein veganes Schulessen haben. Eine Familie hatte ohne Erfolg geklagt und die Versorgung in der Schulkantine als Nachteil für die Tochter angesehen. Das allgemeine Schulessen nimmt, so die Ansicht der Eltern, keine Rücksicht bestimmte Gewohnheiten, alternative Ernährungsformen, religiös oder gesundheitlich begründet sind.

Verschiedene Ernährungsformen

Immer wieder gibt es verschiedene Ernährungsformen, die aktuellen Trends folgen. Derzeit ist die vegane Ernährung ein absoluter Trend. Auch wenn Experten streiten, ob die Ernährung wirklich abwechslungsreich und vollwertig ist, gibt es viele Anhänger. So kam es nun in Berlin vorm Verwaltungsgericht nun zu einem Prozess um vegane Ernährung. Fakt dabei ist, dass die Deutsche Gesellschaft für Ernährung, kurz DGE, ausdrücklich Kindern und Jugendlichen die rein vegane Ernährung nicht empfiehlt. Dies war wohl der Hauptgrund, warum die Richter die Klage eines Berliner Vaters abwies.

Kein Anspruch auf vegane Kost

Das hat nun zur Konsequenz, dass im Rahmen von Schulessen die Kinder und Jugendlichen keinen Anspruch auf vegane Mahlzeiten haben, so die Richter. Für Schulen besteht damit keine rechtliche Verpflichtung, bestimmte Ernährungsformen zu berücksichtigen und somit der großen Vielfalt an Ernährungsformen gerecht zu werden. Dazu gehören etwa religiös bestimmte Ernährungsformen, die etwa auf Schweinefleisch verzichten. Zu den alternativen Ernährungsformen zählen die so genannte Steinzeit-Ernährung, Low Carb, Low Fat, Rohkost, Trennkost, vegetarische oder vegane Ernährung etc.

Schule lehnt Sonderbehandlung ab

Die Familie der betroffenen Schülerin ernährt sich aus ethischen Gründen vegan wollte durch die Klage erreichen, dass die Schule ein entsprechendes Mittagessen für die Tochter anbietet. Die Schule bzw. das zuständige Bezirksamt hatte dies jedoch abgelehnt, weil es dafür keine dringenden Gründe wie etwa ein ärztliches Attest vorliegen. Für die klagenden Eltern besteht darin ein Verstoß gegen die Gewissensfreiheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung. zudem würde die Schulspeisung von der Gemeinschaft der Eltern finanziert. Auf andere, religiöse oder gesundheitlich notwendige Ernährungsgewohnheiten dagegen nimmt die Schule zum Teil Rücksicht.

Abweisung der Klage

Das Gericht lehnte die Klage ab, da die Schule sich bei der Gestaltung der Schulmahlzeiten an den Standards der DGE orientiert. Außerdem sei es für die Schule ein erheblicher organisatorischer Aufwand, in der Großküche wenige vegane Mahlzeiten zuzubereiten. Die Schülerin muss nun wie in der Vergangenheit auch ihre eigenen Mahlzeiten mitbringen oder sich liefern lassen, die sie dann gemeinsam mit den anderen Schülern einnehmen kann.

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