Freibeträge für Kinder 2025
von Redaktion

Ab 2025 erhalten Eltern in Deutschland steuerliche Freibeträge für Kinder, um das Existenzminimum ihrer Kinder steuerfrei zu stellen. Es gibt zwei Arten von Freibeträgen: den Kinderfreibetrag in Höhe von 6.672 Euro (3.336 Euro je Elternteil) und den Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil).
Insgesamt ergeben sich somit laut Finanzamt NRW 9.600 Euro pro Kind und Jahr (4.800 Euro je Elternteil), die vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können.
Diese Freibeträge sind eine Alternative zum Kindergeld, das ab Januar 2025 auf 255 Euro monatlich pro Kind erhöht wird. Die steuerlichen Freibeträge werden nicht automatisch an die Eltern ausgezahlt, sondern mindern die Steuerlast durch Abzug vom zu versteuernden Einkommen. Ob Kindergeld oder Freibeträge günstiger sind, prüft das Finanzamt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung automatisch durch die sogenannte Günstigerprüfung.
Historische Tabelle mit den Kinderfreibeträgen zurück bis ins Jahr 2019.
Eltern müssen dafür keinen Antrag stellen, aber die Anlage Kind mit der Steuererklärung einreichen – und zwar pro Kind eine eigene Anlage.
Freibeträge unabhängig vom Einkommen
Freibeträge lohnen sich vor allem bei höherem Einkommen, da das Kindergeld unabhängig vom Einkommen ist, die Steuerersparnis durch Freibeträge hingegen wächst, je mehr Steuern gezahlt werden.
Berücksichtigt werden Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Auch ältere Kinder können begünstigt werden – etwa wenn sie:
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bis 21 Jahre alt und arbeitssuchend gemeldet sind,
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sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden (bis 25 Jahre),
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sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden (Übergangszeit bis 4 Monate),
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einen Freiwilligendienst ableisten (z. B. FSJ, FÖJ, BFD),
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oder wegen einer Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können (wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eintritt).
Im Rahmen des sogenannten Familienleistungsausgleichs wird im Laufe des Jahres das Kindergeld regelmäßig ausgezahlt, in der Regel durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten es hingegen häufig direkt über den Arbeitgeber.
Genug Geld für einen Urlaub mit der Familie
Kein Wahlrecht
Die steuerlichen Freibeträge gelten als Jahresbeträge. Sie werden anteilig für Monate gekürzt, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind – beispielsweise im Geburtsjahr erst ab dem Monat der Geburt. Auch bei Getrenntveranlagung werden die Freibeträge hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt.
Ein Wahlrecht zwischen Kindergeld und steuerlichen Freibeträgen besteht nicht. Entscheidend ist ausschließlich das Ergebnis der Günstigerprüfung. Selbst wenn die Freibeträge vorteilhafter sind, wird der Kindergeldanspruch zur Einkommensteuer hinzugerechnet – der steuerliche Vorteil bleibt jedoch durch geringere Steuerlast erhalten.
Quelle: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/freibetraege-fuer-kinder