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Einspruch gegen Kindergeldbescheid

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Einspruch

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Mutter eines volljährigen Kindes gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse nur mit einer einfachen E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete dies als wirksamen Einspruch, wies den Einspruch jedoch in der Sache als unbegründet zurück.


Die Mutter ging dagegen vor und erhielt vom Hessischen Finanzgericht eine Abfuhr. Es entschied, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid - entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Klägerin und der Familienkasse - bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig war. Die Begründung: ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Daher erübrige sich die Frage, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig sei.

Qualifizierte elektronische Signatur

Im Einzelnen wies das Hessische Finanzgericht darauf hin, dass eine elektronische Einspruchseinlegung zwingend mit einer so genannten qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sei. Nur so sei sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bisher üblichen Schriftform auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur so sei gewährleistet, dass der Inhalt und die Erklärung der Person, die sie geschrieben hat, zuverlässig seien. Außerdem werde sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und dem Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden sei.
Dies werde durch die gesetzlichen Regelungen des ab dem 01.08.2013 in Kraft getretenen sog. E-Government-Gesetzes belegt. Der Gesetzgeber habe dort bewusst auf die Versendung elektronischer Dokumente nach dem De-Mail-Gesetz und eben nicht auf die allgemein gebräuchliche E-Mail-Kommunikation zurückgegriffen.

Bisherige Praxis nicht rechtens

Die Klägerin könne sich nicht darauf stützen, dass Finanzbehörden und Familienkassen in der Praxis bisher einfache E-Mails als formwirksamen Einspruch angesehen hätten. Der Verwaltung stehe es aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht zu, mittels Richtlinien (hier: des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung) die gesetzlichen Formerfordernisse außer Kraft zu setzen. Da im vorliegenden Streitfall seit dem Einspruch durch einfache E-Mail mehr als ein Jahr vergangen sei, könne sich die Klägerin nicht auf mangelndes Verschulden im Rahmen eines sog. Widereinsetzungsantrages nach § 110 Abgabenordnung berufen.
Das Hessische Finanzgericht hat das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Es wird unter dem Aktenzeichen III R 26/14 geführt.

 

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