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BGH-Urteil zur Adoption von Stiefkindern

von Newsredaktion

Gericht

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass eine Adoption von Stiefkindern nur möglich ist, wenn das Paar verheiratet ist. Eine Adoption bei einer Partnerschaft ohne Rechtsbindung sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Antrag abgelehnt

Im konkreten Fall hatte ein Paar aus Westfalen geklagt. Die verwitwete Mutter hat zwei Kinder, der leibliche Vater war 2006 verstorben. Seit 2007 lebt die Mutter nun in einer neuen Beziehung. Der neue Partner wollte die Kinder adoptieren, war jedoch nicht verheiratet. Eine Beschwerde des Paares lehnte der BGH ab. Mit dem Antrag wollte das Paar erreichen, dass die Kinder ehelichen, gemeinsamen Kindern gleichgestellt werden. In diesem Fall hätte die Mutter ihre rechtliche Mutterschaft behalten, der neue Partner wäre für die Kinder der neue rechtliche Vater geworden.

Adoption durch Ehepartner

Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die Gesetzlage eindeutig sei. Demnach ist eine Adoption, konkret die Stiefkind-Adoption durch Ehepartner oder Lebenspartner möglich, nicht jedoch für unverheiratete Personen. Bisher können Nichtverheiratete ein Kind nur allein annehmen. Im konkreten Fall wäre die Adoption durch den neuen Partner nur möglich, wenn die Mutter die rechtliche Bindung zu den Kindern aufgeben würde. Durch eine Adoption des Mannes würden die Kinder dann die Verwandtschaft zur leiblichen Mutter verlieren, so die Gesetzeslage.

Kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, nicht verfassungswidrig

Diese Regelung ist nach Ansicht des BGH auch nicht verfassungswidrig. Denn das Familienrecht beinhaltet kein Recht auf Adoption. Der Gesetzgeber will gewährleisten, dass eine stabile Elternbeziehung zugunsten der anzunehmenden Kinder vorliegt. Ebenso ist auch die Europäische Menschenrechtskonvention nicht verletzt, hier konkret das Recht auf Achtung des Familienlebens. Ein europäisches Adoptionsabkommen sieht Adoptionen für stabile Partnerschaften vor. Dabei handelt es sich jedoch um eine Öffnungsklausel und keine verbindliche, rechtliche Vorgabe, so der Bundesgerichtshof.

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