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Belastungsprobe Corona – verspricht die Haushaltshilfe Entlastung?

von Redaktion

Haushaltshilfe

Kurzarbeit, Lockdown, Notbetreuung. Die Corona-Pandemie treibt viele Familien an ihre Belastungsgrenze. Dabei erhöhen der zunehmende Stress und der anhaltende Mangel an sozialen Kontakten nicht nur den psychischen Leidensdruck.

Auch die körperliche Verfassung macht vielen Eltern zu schaffen. Erschwert eine Erkrankung die Haushaltsführung, bricht schnell das Chaos aus. Betroffene können jedoch Hilfe beantragen. Im Idealfall bringt eine Haushaltshilfe Entlastung.

Der bundesweite Lockdown wird aufgrund der hohen Corona-Infektionszahlen noch bis mindestens 14. Februar 2021 andauern. Wie es danach weitergeht, bleibt – auch in Hinblick auf die Gefahr durch die Virus-Mutation – derzeit abzuwarten. Einer Meldung unter www.sueddeutsche.de/politik/corona-news zufolge, hat Thüringen seine Lockdown-Regeln bereits um fünf Tage verlängert. Fest steht, dass sich die Situation in zahlreichen deutschen Haushalten zuspitzt. Den Kindern fehlen Spielkameraden und Betreuung, die Eltern sind in vielerlei Hinsicht überlastet. Abhilfe könnte die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe schaffen.

Haushaltshilfe bei schwerer Erkrankung beantragen

Besonders kritisch wird die Situation zuhause, wenn Elternteile krank werden. Für den klassischen Fall gilt: Liegt eine schwere Erkrankung vor, welche die gewohnte Haushaltsführung sowie die Kinderbetreuung unmöglich macht, können Betroffene eine Haushaltshilfe beantragen. Haushaltshilfen erledigen sämtliche Arbeiten vom Einkaufen über Kochen und Bügeln bis hin zur Erledigung von Botengängen. Diese Art der Unterstützung ist in Deutschland eine Sozialleistung. Gemäß § 38 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch darauf. Voraussetzungen sind:

  • Die haushaltsführende Person fällt beispielsweise wegen schwerer Erkrankung oder einer Krankenhausbehandlung aus und kann ihren Haushalt vorübergehend nicht selbstständig führen.

  • Für die Haushaltshilfe besteht eine medizinische Notwendigkeit.

  • Es leben keine anderen Personen im Haushalt, die diesen weiterführen könnten (Voll berufstätige Ehepartner, die extern arbeiten, gelten nicht als Ersatz).

Der behandelnde Arzt muss eine Notwendigkeitsbescheinigung ausfüllen, die gegenüber der Krankenkasse als Nachweis für die Beantragung dient. Das Dokument zeigt auf, warum die Haushaltshilfe nötig ist, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum. Das entsprechende Antragsformular ist bei der zuständigen Krankenkasse erhältlich.

Dauer und Kostenübernahme

Bei einem Krankenhausaufenthalt der Eltern übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen die Kosten für die Haushalthilfe für die Zeit der Abwesenheit. Nach Entlassung aus der Klinik werden Haushaltshilfen in der Regel für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr gewährt.

„Bei einer schweren Krankheit und wenn im Haushalt ein Kind lebt, das unter 12 Jahre alt ist, verlängert sich Ihr Anspruch auf eine Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen.“,

erklärt die Krankenkasse BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER unter www.bkkgs.de/versicherte/leistungen/familie/haushaltshilfe, welche die Kosten für Haushaltshilfen über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinaus übernimmt.

 

Tipp: Gemäß § 24h SGB V besteht auch während der Schwangerschaft und direkt nach der Geburt gesetzlicher Anspruch auf eine Haushaltshilfe, wenn der Haushalt aufgrund dessen nicht weitergeführt werden kann. Zuzahlungen fallen hier keine an. Ist der Bedarf ärztlich begründet, haben Mütter auch dann Anspruch, wenn das Neugeborene das erste Kind ist. Typische Fälle für einen Antrag sind Mehrlingsgeburten und Geburten per Kaiserschnitt.

 

Haushaltshilfe bei COVID-19

Problematisch kann es werden, wenn es sich bei der Erkrankung der Eltern um eine Corona-Infektion handelt. Grundsätzlich spielt es zwar keine Rolle, um welche Art von Erkrankung es sich handelt: Der Anspruch auf Haushaltshilfe bleibt bestehen. Leiden Eltern also unter einem schweren Verlauf von COVID-19, haben sie die gleichen Ansprüche wie bei jeder anderen Erkrankung. Ein Hindernis können derzeit jedoch zwei Faktoren sein: Zum einen muss ein Dienstleister mit Haushaltshilfen gefunden werden, die trotz Infektionsrisiko bereit sind, die Arbeiten zu übernehmen. Zum anderen ist die Einhaltung der Hygieneschutzmaßnahmen eine Herausforderung. Vielerorts mangelt es an Schutzausrüstung.

Da es momentan keine einheitlichen Regelungen gibt, sollten Versicherte bei Bedarf schnellstmöglich Kontakt mit ihrer Krankenkasse aufnehmen, um alles Weitere zu klären. Viele Versicherer sind gut vernetzt mit diversen Dienstleistern und können relativ schnell Auskunft zu regionalen Optionen geben.

 

Wie generell, muss auch bei einem bestätigten COVID-19-Fall für den Anspruch aus Haushaltshilfe die Voraussetzung gegeben sein, dass keine andere Person die Kinderbetreuung beziehungsweise die Haushaltsführung übernehmen kann.

 

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