Liebe Eltern,
mittlerweile sind schon 7 Monate vergangen, seit das umstrittene und als „Herdprämie“ verschriene Betreuungsgeld gesetzlich verankert und erstmals ausgezahlt wurde.
Das Betreuungsgeld ist eine Geldleistung, die jungen Familien im Anschluss an das Elterngeld ausgezahlt wird, wenn diese ihre Kinder in deren ersten drei Lebensjahren zuhause betreuen und nicht in einer Kindertageseinrichtung unterbringen. Das Gesetz sieht vor, dass das Betreuungsgeld im Anschluss an das Elterngeld gezahlt wird, welches unter Optimalbedingungen bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes zur Verfügung steht. Folglich ist das Betreuungsgeld eine relevante Leistung, die ab dem 15. Lebensmonat bezogen werden kann und zwar längstens so lange, bis das Kind seinen dritten Geburtstag feiert. Voraussetzung ist, dass das entsprechende Kind nicht in einer Kindertageseinrichtung betreut wird und auch nicht in Kindertagespflege, sprich bei einer Tagesmutter, untergebracht ist. Inwieweit die Eltern beide berufstätig sind, spielt für den Erhalt des Betreuungsgelds keine Rolle. Es geht lediglich darum, dass anderweitige Kinderbetreuungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden, als die beiden genannten und damit staatlich geförderten.
Vor diesen Hintergründen ist das Betreuungsgeld also auch dann erhältlich, wenn das Kind durch Großeltern, Verwandte, Freunde, Bekannte oder die Eltern selbst beaufsichtigt wird. Die Höhe beträgt seit August 2013 100 Euro je Kind, ab dem 01. August 2014 wird dieser Betrag auf 150 Euro angehoben. Zuständig zur Beantragung sind von der Landesregierung hierzu bevollmächtigte Institutionen:
Baden-Württemberg: Landeskreditbank Baden-Württemberg
Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales
Berlin: Bezirksjugendämter
Brandenburg: Elterngeldstellen der Städte und Landkreise
Bremen: Amt für Soziale Dienste und Amt für Familie und Jugend
Hamburg: Bezirksämter
Hessen: Ämter für Versorgung und Soziales
Mecklenburg-Vorpommern: Elterngeldstellen beim Landesamt für Gesundheit und Soziales
Niedersachsen: Landkreise und kreisfreien Städte
Nordrhein-Westfalen: Kreise und kreisfreie Städte unter Aufsicht des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Rheinland-Pfalz: Jugendämter der Kreise und Stadtverwaltungen
Saarland: Elterngeldstelle des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Sachsen: Sozial- und Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städten
Sachsen-Anhalt: Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städten
Schleswig-Holstein: Landsfamilienbüros im Landesamt für Zentrale Dienste
Thüringen: Landkreise und kreisfreie Städte
Ziel des Elterngeldes ist es also, analog zum Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen für unter Dreijährige auch die alternativen Formen der Kinderbetreuung zu unterstützen.
Was halten Sie denn vom Betreuungsgeld? Haben wir hier im Forum Eltern, die sich bewusst für oder gegen das Betreuungsgeld entschieden haben? Und wie sieht es denn mit dem Betreuungsgeldbezug in der Praxis aus?
Ich bin sehr gespannt auf Ihre Berichte!
Viele Grüße
Tanja