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Regelung für das Sorgerecht, wenn Eltern versterben

von Newsredaktion

Sorgerecht

Ein schlimmer Gedanke, den viele Eltern gern ausblenden: Was passiert mit den Kindern, wenn beide Elternteile gleichzeitig oder kurz hintereinander versterben? Viele Eltern gehen bisher davon aus, dass das Sorgerecht dann automatisch auf die nächsten Verwandten übergeht. Doch das ist nicht in jedem Fall so.

Wenn Kinder Waisen werden

Aktuelle Erhebungen gehen davon aus, dass in Deutschland jährlich etwa 1.000 Kinder zu Vollwaisen werden, weil die Eltern sterben, weil sie etwa schwer erkranken oder bei einem Unfall oder ähnlichem Unglück verunglücken. Wenn Eltern Vorsorge treffen möchten, sollten sie z. B. eine Sorgerechtsverfügung erlassen. Damit kann der Richter über die Vormundschaft zum Wohl des Kindes entscheiden. Damit das Familiengericht eine solche Verfügung anerkennt, müssen gewisse Formalitäten erfüllt werden.

Mögliche Personen als Vormund

So müssen entgegen der landläufigen Annahme nicht unbedingt ein Taufpate, die Großeltern oder andere nahe Verwandte automatisch das Sorgerecht übernehmen. Mit der Sorgerechtsverfügung können Eltern auch nahe Freunde und andere nicht verwandte Personen mit dem Sorgerecht betrauen. Diese Erklärung gilt als spezielle Form eines Testaments. Daher gelten auch ähnliche Formalitäten So muss die Erklärung vollständig mit Hand geschrieben worden sein. Bei Ehepaaren genügt die Unterzeichnung durch den anderen Elternteil, bei unverheirateten Paaren sollten die Verfügungen jeweils einzeln verfasst werden. Im Text muss der gewünschte Vormund genannt werden, außerdem können Personen vom Sorgerecht ausgeschlossen werden. Wichtig ist eine gute Begründung, z.B. mit Blick auf das Alter des Vormunds. Außerdem muss Ort und Datum festgehalten werden. Eine mit vollem Namen unterzeichnete Erklärung zum Sorgerecht kann etwa beim Notar hinterlegt werden.

Gericht entscheidet über Vormund

In der Regel wird sich das Gericht an den Willen der Sorgerechtsverfügung halten, es sei denn der Vormund ist gänzlich ungeeignet, etwa wegen einer schweren Krankheit oder weil er minderjährig ist. Der Vormund kann übrigens nur mit einer sehr guten Begründung das Sorgerecht ablehnen, etwa wenn er selbst Kinder hat oder auch ab einem Alter über 60 Jahren und sich die Person zu alt fühlt.

Eltern sollten die gewünschten Personen frühzeitig ansprechen und über die Wahl informieren, außerdem sollten Eltern gelegentlich nachfragen, ob der Vormund noch für das Sorgerecht bereit ist, weil sich jederzeit die Familiensituation oder sonstigen Lebensumstände verändern können. Kinder ab 14 Jahren können der Entscheidung der Eltern auch widersprechen. Kinder haben dann weiterhin Anspruch auf Kindergeld und eine Waisenrente. Ein Vormund muss jedoch nicht zwingend für finanzielle Fragen zuständig sein.

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